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Amtliche Liegenschaftsdaten der Landesvermessung Rheinland-Pfalz (LVermGeo RP)

Tagesaktuelle amtliche Liegenschaftsdaten der Landesvermessung Rheinland-Pfalz (LVermGeo RP) in NAS, DXF und SHP.

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* zzgl. Umsatz-Steuer

Verwendungsvorbehalt

Bestimmungen der Übermittlung und projektbezogenen/dauernden Verwendung von Geobasisinformationen mit automatisiertem Bestellverfahren oder per e-Mail (Liegenschaftskarte im Vektorformat (LiKa-V)).

Leistungen durch CISS TDI im Auftrag der Vermessungs- und Katasterverwaltung

(1) CISS TDI übermittelt der verwendenden Person oder Stelle die LiKa-V im Umfang der Grundstufe ohne Bodenschätzung und die Punktinformationen zur Verwendung entsprechend Anlage 1 (Verwendungszweck) für den Bereich entsprechend der Angaben der Online-Bestellung oder der Bestellung per e-Mail.
(2) Der verwendenden Person oder Stelle ist bekannt, dass die Punktinformationen bei Liegenschaftsvermessungen ermittelt worden sind, die zu unterschiedlichen Zeitepochen stattgefunden haben. Zu ihrer Ermittlung wurden entsprechend der jeweiligen Entwicklung in der Vermessungstechnik unterschiedliche Messgeräte und Messverfahren angewendet. Die Punktinformationen sind deshalb mit Ungenauigkeiten behaftet, die trotz sorgfältiger Arbeitsweise zum Zeitpunkt der Ermittlung technisch unvermeidbar waren. Die durch Verwendung der Punktinformationen gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere das Ergebnis ihrer Rückübertragung in die Örtlichkeit, können unter Umständen wesentlich von der Grenzbestimmung durch eine öffentliche Vermessungsstelle abweichen.

Datenübermittlung

(1) Die LiKa-V und die Punktinformationen werden nach den Festlegungen des Objektabbildungskatalogs Liegenschaftskarte Rheinland-Pfalz (OBAK-LiKa RP) sowie der Richtlinien zur Führung der Automatisierten Liegenschaftskarte - Punktdatei (RiPunkt) und im Format entsprechend der Angaben der Online-Bestellung / Bestellung per e-Mail (s. Anlage 1) übermittelt.

Verwendungsvorbehalt, Vertragsstrafe

(1) Die übermittelten Geobasisinformationen dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) und der Verwaltungsvorschrift „Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-ÜbermittlungGeoBasis)“ verwendet werden.
(2) Das Recht zur Verwendung ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar und projektbezogen begrenzt oder zeitlich unbegrenzt (entsprechend der Angaben der Online Bestellung).
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus dürfen die Punktinformationen von der verwendenden Person oder Stelle
  1. nicht zu Aussagen zu einem Grenzverlauf in der Örtlichkeit genutzt werden,
  2. nur für den in § 1 Abs. 1 angegebenen Zweck verwendet werden,
  3. nicht an Dritte weitergegeben werden und
  4. bei projektbezogener Lizenzierung nach Abschluss der Arbeiten nicht mehr vorgehalten werden; sie sind zu vernichten oder zu löschen.

Gewährleistung, Haftung

(1) Die Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz erstellt die Geobasisinformationen mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der daraus von der verwendenden Person oder Stelle abgeleiteten Daten.
(2) CISS TDI übernimmt keine Haftung für Personen-, Sach- oder Folgeschäden, die der verwendenden Person oder Stelle durch oder infolge der Übernahme, Interpretation oder Verwendung der Geobasisinformationen entstehen.
(3) CISS TDI haftet nicht für Ansprüche Dritter, insbesondere aus der gesetzlichen Haftpflicht, die durch oder infolge der Übernahme oder Verwendung der Geobasisinformationen entstehen.

Kosten

(1) Das Entgelt / Die Gebühren werden während der Online-Bestellung ermittelt und angezeigt oder nach Übermittlung eines Umringpolygons per e-Mail ermittelt und mitgeteilt. Eine Änderung der Gebührenordnung kann zur Anpassung der Gebührensätze führen.

CISS TDI bietet Ihnen im Shop die Möglichkeit, in einer Kartenansicht Ihr Wunschgebiet individuell festzulegen und das Gebiet im Format NAS, DXF oder Shape herunter zu laden.

Die Daten bleiben kostenfrei! Lediglich für das Ausschneiden und Konvertieren der Daten nach DXF oder Shape fällt eine kleine Dienstleistungsgebühr an: die Mindestgebühr liegt bei 27,50 €.

Preisbeispiele:

  • 0,1 km2 / 100.000 m2 = ca. 28,36 EUR
  • 0,2 km2 / 200.000 m2 = ca. 40,81 EUR
  • 0,3 km2 / 300.000 m2 = ca. 50,49 EUR
  • 0,4 km2 / 400.000 m2 = ca. 58,72 EUR

(Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen MwSt.)

Da CISS TDI die Daten direkt über einen Dienst des LVermGeo RLP in den Shop integriert hat, werden automatisch und immer aktualisierte Daten automatisch im CISS-Shop angeboten.

(Alle ausgewiesenen Preise gelten zzgl. MwSt.)


§ 12 Verwendungsvorbehalt

Geobasisinformationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine Umwandlung, Weitergabe oder Veröffentlichung der Geobasisinformationen bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde.

Auszug aus der Verwaltungsvorschrift „Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens“ vom 14. November 2008 (MinBl. S. 419)

5. Verwendungsvorbehalt

5.1 Allgemeines

5.1.1 Der Verwendungsvorbehalt des § 12 LGVerm schützt die verwendenden Personen und Stellen vor vervielfältigten, umgewandelten, weitergegebenen oder veröffentlichten Geobasisinformationen nicht authentischer Herkunft und unsicherer Aktualität im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes bleiben unberührt.

5.1.2 Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Verwendungszwecks der Geobasisinformationen (Nr. 1.1.4) sind der abgebenden Vermessungs- und Katasterbehörde von den verwendenden Personen und Stellen mitzuteilen. Die Mitteilung entfällt bei Einzelauszügen im Format A4 und A3. Die Vermessungs- und Katasterbehörde hat die verwendende Person oder Stelle erforderlichenfalls auf andere, für die Zweckbestimmung geeignetere Produkte hinzuweisen.

5.1.3 Auf Vervielfältigungen, Umwandlungen und Veröffentlichungen von Geobasisinformationen, die nach den Nummern 5.2 bis 5.5 zugelassen sind, ist ein Herkunfts- und Aktualitätsvermerk anzugeben. Der Nachtrag eines Herkunfts- und Aktualitätsvermerks entfällt bei vollständiger Wiedergabe eines amtlichen Auszugs oder bei ausschließlich interner Verwendung der Vervielfältigungen. Der Herkunfts- und Aktualitätsvermerk soll mindestens folgende Angaben enthalten: „Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Aktualität der Geobasisinformationen: Datum.“ Die Aktualitätsangabe für die Geobasisinformationen entfällt in davon abgeleiteten Produkten, wenn diese mit der angegebenen Aktualität des Produkts der verwendenden Person oder Stelle hinreichend übereinstimmt.

5.2 Allgemeine Vervielfältigungsbefugnis

5.2.1 Vervielfältigung ist die Wiedergabe eines Auszugs aus den Geobasisinformationen in der Gesamtheit oder in Teilen, z. B. durch Abschrift, Nachdruck, Kopie, Fotografie, Druck, Abzeichnung, Mikroverfilmung, Scannen oder Vektorisieren, unabhängig von der Art des angewendeten Verfahrens sowie dessen Speicherung auf Datenträger.

5.2.2 Die Vervielfältigung von rechtmäßig erworbenen Auszügen aus den Geobasisinformationen für eigene, nicht geschäftliche Zwecke ist zugelassen, soweit es sich nicht um Umwandlungen nach Nummer 5.3.1 handelt (allgemeine Vervielfältigungsbefugnis). Die allgemeine Vervielfältigungsbefugnis schließt die unmittelbare oder mittelbare Vermarktung der Vervielfältigungen durch die verwendende Person oder Stelle nicht ein.

5.2.3 Bei Landes- und Kommunalbehörden, Notarinnen und Notaren und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gilt für die Vervielfältigung von Auszügen, die sie im Zuge von Antrags-, Genehmigungs- oder Beurkundungsverfahren bzw. Aufträgen erhalten haben, die allgemeine Vervielfältigungsbefugnis entsprechend.

5.2.4 Auf den Verwendungsvorbehalt und die allgemeine Vervielfältigungsbefugnis ist durch folgenden Vermerk hinzuweisen:
„Vervielfältigungen für eigene Zwecke sind zugelassen. Eine unmittelbare oder mittelbare Vermarktung, Umwandlung oder Veröffentlichung der Geobasisinformationen bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde (§ 12 Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen).“

5.3 Befugnis zur Umwandlung von Geobasisinformationen

5.3.1 Umwandlung ist die Vervielfältigung von Geobasisinformationen durch die Erzeugung automatisiert zu verarbeitender Daten mit höherer Nutzbarkeit, z. B. durch Scannen oder Vektorisieren.

5.3.2 Der Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Umwandlung gilt auch, wenn die umzuwandelnden Geobasisinformationen lediglich als Hintergrundinformation mit Fachdaten kombiniert werden sollen. Er entfällt bei kleinformatigen Einzelauszügen auf Papier (bis Format A3).

5.3.3 Die Zustimmung zur Umwandlung ist mit Angabe der Zweckbestimmung bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Befugnis ist zweckgebunden schriftlich zu erteilen, wenn überwiegende Interessen des Landes nicht entgegenstehen. Sie ist erforderlichenfalls mit Auflagen und mit einem Widerrufsvorbehalt bei Nichteinhaltung der Vorgaben zu versehen.

5.3.4 Die umgewandelten Daten sind von der verwendenden Person oder Stelle mit dem Herkunfts- und Aktualitätsvermerk (Nr. 5.1.3) zu versehen.

5.4 Befugnis zur Vervielfältigung und Weitergabe von Geobasisinformationen

5.4.1 Die Auszüge aus den Geobasisinformationen dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit mit der Weitergabe keine unmittelbare oder mittelbare Vermarktung der Geobasisinformationen verfolgt wird. Die allgemeine Befugnis zur Weitergabe schließt auch die Weitergabe der nach Nummer 5.2 hergestellten Vervielfältigungen ein.

5.4.2 Für alle geschäftlichen Zwecke mit dem Ziel, die Geobasisinformationen selbst unmittelbar oder mittelbar zu vermarkten (z. B. in Wanderkarten, Werbeschriften), dürfen Auszüge aus den Geobasisinformationen nur mit Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde vervielfältigt und an Dritte weitergegeben werden.

5.4.3 Die Zustimmung zur Weitergabe nach Nummer 5.4.2 einschließlich der Vervielfältigung von Geobasisinformationen ist mit Angabe der Zweckbestimmung und der Auflagenhöhe bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Befugnis ist zweckgebunden schriftlich zu erteilen, wenn überwiegende Interessen des Landes und bei personenbezogenen Daten überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie ist erforderlichenfalls mit Auflagen und mit einem Widerrufsvorbehalt bei Nichteinhaltung der Vorgaben zu versehen.

5.4.4 Die weitergegebenen Geobasisinformationen sind von der verwendenden Person oder Stelle mit folgendem Hinweis zu versehen: „Vervielfältigung und Weitergabe durch (verwendende Person oder Stelle), Herkunfts- und Aktualitätsvermerk (Nr. 5.1.3).“
Eine Weitergabe der nach Nummer 5.3.3 umgewandelten Geobasisinformationen soll nur in Ausnahmefällen zugelassen werden, z. B. bei Weitergabe von Papierausgaben der in eine digitale Form umgewandelten Geobasisinformationen oder wenn die von der verwendenden Person oder Stelle benötigten Informationen bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung nicht vorliegen oder nicht in angemessener Zeit hergestellt werden können. Die Weitergabe im Rahmen einer Auftragsverarbeitung bleibt hiervon unberührt.

5.4.5 Bei der Weitergabe von Geobasisinformationen zur Verarbeitung durch Auftragnehmer sind diese durch die verwendende Person oder Stelle schriftlich zu verpflichten, diese nicht für eigene oder Zwecke Dritter zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben oder hieraus abgeleitete digitale oder sonstige Nachweise nicht an Dritte weiterzugeben und die Löschung der Geobasisinformationen unmittelbar nach Abschluss des Auftrags anzuzeigen.

5.4.6 Von den Bestimmungen der Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 ausgenommen ist die Weitergabe und der Vertrieb von bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung eigens dazu erworbenen topographischen Karten, von Sonderkarten oder entsprechenden digitalen Produkten durch Dritte.

5.5 Befugnis zur Veröffentlichung von Geobasisinformationen

5.5.1 Die Zustimmung zur Veröffentlichung von Geobasisinformationen, z. B. in Textbeiträgen, Büchern, digitalen Produkten oder Internetpräsentationen, ist mit Angabe der Zweckbestimmung bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Befugnis ist zweckgebunden schriftlich zu erteilen, wenn überwiegende Interessen des Landes und bei Geobasisinformationen mit Personenbezug überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie ist erforderlichenfalls mit Auflagen und mit einem Widerrufsvorbehalt bei Nichteinhaltung der Vorgaben zu versehen.

5.5.2 Die veröffentlichten Geobasisinformationen sind von den verwendenden Personen und Stellen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Veröffentlichung durch (verwendende Person oder Stelle), Herkunfts- und Aktualitätsvermerk (Nr. 5.1.3).“

5.5.3 Die Zustimmung der Vermessungs- und Katasterbehörde zur Veröffentlichung von graphischen Geobasisinformationen im Internet ist nicht erforderlich, wenn
a)    die Daten im Rasterformat eingestellt werden,
b)    die Verfügbarkeit soweit eingeschränkt ist, dass eine gedruckte oder digitale Ausgabe die Auflösung von 100 dpi nicht überschreitet,
c)    Downloads in der Originalauflösung nicht möglich sind und
d)    die Internetpräsentation mit einem Link auf die herausgebende Vermessungs- und Katasterbehörde versehen ist.

5.1.1 Für Auszüge aus Geobasisinformationen ohne Personenbezug, die im Gesetz- und Verordnungsblatt, Ministerialblatt, Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz, in Amtsblättern der Gemeindeverwaltungen als Anlage zu amtlichen Berichten und Bekanntmachungen oder im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in den Medien veröffentlicht werden sollen, gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung unter der Voraussetzung als erteilt, dass der Herkunfts- und Aktualitätsvermerk nach Nummer 5.1.3 in der Veröffentlichung erscheint. Die verwendenden Personen und Stellen sind auf die Verpflichtung, den Herkunfts- und Aktualitätsvermerk anzubringen, besonders hinzuweisen.